Vollständiges Taschenbuch der Münz-, Maass- und Gewichts-Verhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- und Bankwesens und der Usanzen aller Länder und Handelsplätze, bearb. von C. und F. Noback, Band 1

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 120 - Geldgeschäfte, ohne Unterschied - und selbst im Inlande die, wobei eine kaufmännische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann, . . . von jetzt ab durch die Generaldirektion pp. auf Requisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten, zu besorgen
Seite 106 - Institute, sind nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgiltig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig, und eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen ist nirgend zulässig.
Seite 791 - La retenue au Change des Monnaies pour frais de fabrication , déchets compris , ou la différence entre la valeur intrinsèque et la valeur nominale, était, du 17 prairial an xi (6 juin i8o3) au ier juillet i835, de 9 fr.
Seite xxxviii - Aussercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenigstens 3 Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist...
Seite 398 - Absicht auf die Art des Messens, ob nämlich glatt gestrichen, oder sägeweise gestrichen, oder gehäuft gemessen werden soll, wird es bei den bisherigen Gewohnheiten und polizeilichen allgemeinen Lokalbestimmungen belassen.
Seite 106 - Papiere errichtet worden, nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig seien; eine gerichtliche Klage aus der...
Seite 688 - Wortlaut erhalten: §.67. Als Unterpfand dieser Solawechsel nimmt die Bank an: 1 . Waaren, die nicht Gefahr bringen , dem Verderben nicht ausgesetzt sind und keinen zu grossen Raum einnehmen; 2. Pretiosen von Edelsteinen, Gold und Silber; 3. Staatspapiere, die auf den Börsen von München oder Augsburg notirt und negozirt werden ; 4.
Seite xxxviii - Papiergeldes nicht anders eintreten zu lasse», als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe sowohl im eigenen Staate öffentlich bekannt gemacht, als auch den übrigen verbündeten Regierungen Behufs der Verkündigung in ihren Staaten amtlich notifizirt worden ist. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kcnutniß gebracht.
Seite 62 - Munzgcsetzes von 1833 sollen die auszuprägenden Gold- und Silbermünzen in ihrem Feingehalte den wirklichen Werth enthalten, für welchen sie ausgegeben werden. Demzufolge wird ein Schiagschoiz für die Kosten der Prägung nicht bereclmet.
Seite 397 - S est er, für Erz, Kalk, wo derselbe nicht in Klaftern aufgesetzt oder gewogen wird, der Sester oder Doppelsester; für Flüssiges die Stütze oder Doppelstütze; für Kohlen der 1 oder 2 Malter haltende Korb oder die Wanne; für Gewichte der Zentner^ Größere Quantitäten werden mit diesen Maßen und Gewichten, kleinere mit den denselben zunächst entsprechenden Maße...

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